Häufige Fragen
Nachfolgend habe ich Fragen beantwortet, die mir im betrieblichen Alltag immer wieder begegnen. Die Antworten sind als meine persönliche Meinung zu betrachten und wo immer möglich mit Quellen belegt. Besonders als Unternehmer ist es zeitraubend, bei den unzähligen Normen, Vorschriften und Gesetzen den Überblick zu behalten. Aber auch als Bedienender von Flurförderzeugen stellen sich manchmal Fragen, die über die eigentliche Bedienung hinaus gehen. Daher sollen die hier gesammelten Antworten gezielt und offen über die zum Zeitpunkt der Erstellung gültige Sachlage informieren. Trotz großer Sorgfalt garantiere ich nicht für die Richtigkeit der Inhalte. Die Antworten sind somit nicht rechtsverbindlich und ohne Gewähr.Ein Staplerschein als solches wird nicht benötigt. Die Voraussetzungen, um Flurförderzeuge zu bedienen, sind in der DGUV Vorschrift 68 festgelegt und in der Frage F02 ausführlicher beantwortet. In der DGUV Vorschrift 68 findet sich keine Verpflichtung für einen Staplerschein, sehr wohl aber für die Qualifizierung der Mitarbeitenden.
Der gelbe Staplerschein, den viele kennen, wird durch einen bestimmten Verlag vertrieben. Damit lassen sich die Qualifikationen des Mitarbeitenden auf einem mitführbaren Dokument zusammenfassen. Es ist aber nirgends gefordert, dass Befähigungsnachweise durch den Mitarbeitenden ständig mitgeführt werden müssen. Wollen Sie das für Ihr Unternehmen so handhaben, können Sie das in Ihrer Betriebsanweisung für Flurförderzeuge festlegen. Beachten Sie, dass eventuell neu eingestellte Mitarbeitende bereits einen Staplerschein besitzen. Dieser Fahrausweis ist nach den Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge unternehmensbezogen ausgestellt, muss also eventuell für Ihr Unternehmen neu erstellt werden.
Da der weit verbreitete Staplerschein aus meiner Sicht einige Schwächen aufweist (zum Beispiel die unternehmensbezogenen Eintragungen, die wohl besser in einem Aktenordner als in der Hosentasche aufbewahrt werden sollten), ich ihn aber im Kern für sinnvoll erachte, nutze ich eine eigene Vorlage, die ebenfalls auf dem gleichen hochwertigen, reißfesten Papier gedruckt wird, wie die weitläufig bekannte Variante. Grundsätzlich stelle ich aber auch andere durch Sie bereitgestellte Vorlagen aus. Sprechen Sie mich dazu bitte vorher an.
Um Mitarbeitende als Bedienende einzusetzen, müssen diese die Voraussetzungen der DGUV Vorschrift 68 erfüllen. Demnach darf ein Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und weiterhin ist eine Unterweisung auf das jeweilige Flurförderzeug und in die betrieblichen Begebenheiten notwendig (betriebliche Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001). Aus der Beauftragung sollte hervorgehen, für welches Flurförderzeug diese gilt. Seitens des Unternehmers ist eine Betriebsanweisung in verständlicher Sprache zu erstellen. Vorlagen finden Sie dazu im Internet, beispielsweise bei den Berufsgenossenschaften.
Die Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (ehemals G25-Untersuchung) festgestellt werden.
Entscheidend war bisher auch die Bedingung, dass es sich um Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand handelt. Für einen einfachen Handhubwagen galten diese Voraussetzungen bis zum März 2023 nicht. Für welche Art von Flurförderzeug welche Ausbildung benötigt wird, ist in der Frage 04 ausführlicher beantwortet.
Von den gelisteten Vorgaben kann abgewichen werden, wenn der Bedienende unter Aufsicht steht, da in dem Fall kein selbstständiges Steuern als Tätigkeit vorliegt. Unter Aufsicht bedeutet, dass die jeweilige Arbeitsaufgabe durch die aufsichtführende Person beschrieben und vorgegeben sein muss sowie örtlich und zeitlich zu begrenzen ist. Die aufsichtführende Person muss sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages überzeugen. Seien Sie sich aber bewusst, dass es sich dabei lediglich um eine Ausnahmeregelung handelt, die beispielsweise für minderjährige Personen angewendet werden kann, wenn im Rahmen der Ausbildung das Steuern von Flurförderzeugen erforderlich ist.
Eine Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung oder Auffrischung existiert nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht, aber nach § 12 Betriebssicherheitsverordnung. Danach muss die Unterweisung jährlich erfolgen. Im Sinne des lebenslangen Lernens ist es auch angebracht, regelmäßige Fortbildungen durchzuführen, da sich im täglichen Betrieb durchaus gefährliche Routine einstellen kann.
Ich empfehle jährliche Fortbildungen für alle und zusätzlich außerplanmäßige Fortbildungen bei betrieblichen Vorfällen mit den betroffenen Mitarbeitenden. Zusätzlich empfehle ich, Mitarbeitende nur dann als Bedienende einzusetzen, wenn diese an der Fortbildung teilgenommen haben. Ob nur Theorie oder auch Praxis geschult wird und ob die Fortbildung mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen wird, liegt ganz bei Ihnen. Sie sollten Ihre Entscheidung darüber allerdings in den betrieblichen Anweisungen für Flurförderzeuge verbindlich machen.
Eine Ausbildung in Theorie und Praxis mit jeweiliger Prüfung ist nach DGUV Vorschrift 68 für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand vorgeschrieben.
Für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge (oder auch Geh-Flurförderzeuge) muss nach dieser Vorschrift der Bedienende lediglich geeignet und in die Bedienung unterwiesen sein. Mitgänger-Flurförderzeuge sind beispielsweise Handhubwagen. Da auch diese Mitgänger-Flurförderzeuge motorbetrieben sein und eine Fahrerstandplattform (und somit keinen Fahrerstand) haben können, ist für diese Flurförderzeuge also wenigstens nach DGUV Vorschrift 68 keine Ausbildung notwendig. Seit März 2023 lässt sich allerdings aus der TRBS 1116 ableiten, dass auch für Mitgänger-Flurförderzeuge eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich ist.
Zu beachten ist bei der TRBS 1116, dass es sich bei Technischen Regel für Betriebssicherheit nicht um verpflichtende Vorgaben handelt. Jedoch ist der Unternehmer mit der Umsetzung dieser Regeln immer auf der sicheren Seite und muss bei Nichtbefolgen nachweisen können, dass vergleichbare Maßnahmen getroffen wurden, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für Beschäftigte erreichen. Konkret besitzen Technische Regeln eine Vermutungswirkung. Das bedeutet, dass bei Einhaltung Technischer Regeln für Betriebssicherheit die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung als erfüllt angesehen werden können.
Für Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h stellt sich die Frage, ob die TRBS 1116 angewendet werden soll, jedoch nicht. Dann gilt wiederum die Ausbildungspflicht gemäß DGUV Vorschrift 68, da diese Flurförderzeuge dann als Flurförderzeug mit Fahrerstand gelten.
Da die allgemeine Qualifizierung oft (und auch bei mir) auf einem Gabelstapler erfolgt, muss für die Bedienung von anderen ausbildungspflichtigen Flurförderzeugen, wie Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling, eine Zusatzqualifizierung absolviert werden. Auch diese zusätzliche Ausbildung muss in Theorie und Praxis mit jeweiliger Prüfung erfolgen.
Das Einsetzen von nicht ausgebildetem Personal ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Für Bedienende kommen nach DGUV Vorschrift 68 nur Konsequenzen in Betracht, wenn diese ohne schriftliche Beauftragung Flurförderzeuge bedienen. Eine detaillierte Auflistung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Antwort zur Frage 09 zu finden.
Davon unbenommen sind aber rechtliche Ansprüche, die in einem Schadensfall geltend gemacht werden können. Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen können außerdem auch unabhängig davon, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, auf Unternehmer und Bedienende zukommen.
Aus- und Weiterbildung im Bereich Flurförderzeuge richten sich nach dem DGUV Grundsatz 308-001. Dass dieser Grundsatz verpflichtend ist, kann den Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge entnommen werden. Für welche Flurförderzeuge dieser Grundsatz konkret gilt, ist in der Frage 04 beantwortet.
Da es wie in F01 beantwortet grundsätzlich keine Pflicht für einen Staplerschein als solches gibt, ist für die Ausstellung wohl derjenige verantwortlich, der diesen verlangt. Sollten Sie als Unternehmen also einen Staplerschein fordern, der Mitarbeitende aber keinen besitzen, sollten Sie sich auch um die Ausstellung bemühen. Wird der Staplerschein allerdings unbrauchbar oder geht verloren, sehe ich die Pflicht beim Inhaber des Staplerscheins.
Da die Qualifikationen im Staplerschein bestätigt werden sollten, sollten Sie sich immer zuerst an die Stelle wenden, die die Ausbildung ursprünglich durchgeführt hat. Die Ausbildungsstelle finden Sie auf dem seit ca. 1997 zwingend auszustellenden Ausbildungsnachweis. Dieser Nachweis ist in der Regel auch erforderlich, um einen neuen Staplerschein zu erhalten. Andernfalls gilt wie so oft: was nirgends steht, existiert nicht. Existiert absolut kein Nachweis über eine Ausbildung, ist die Person grundsätzlich so zu behandeln, als hätte sie nie eine Ausbildung erhalten.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für alle Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung und für jedes Unternehmen. Und das auch, wenn es sich beispielsweise um eine UVV handelt, die auf Flurförderzeuge (Ffz) ausgerichtet ist. So muss auch eine Person, die keine Flurförderzeuge bedient, die von einem Ffz ausgehenden Gefahren und die notwendigen Verhaltensregeln im täglichen Betrieb kennen – und das schon vor der ersten Begegnung mit einem Ffz.
Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Flurförderzeuge sind in
§ 40 DGUV Vorschrift 68 festgelegt. Dass die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) überhaupt für Unternehmer und Versicherte verbindliche Festlegungen erlassen kann,
ergibt sich aus
§ 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Ordnungswidrig im Sinne des
§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich (= mit Absicht)
oder fahrlässig (= ohne nötige Vorsicht und Aufmerksamkeit einen Schaden verursachend)
den Bestimmungen einer Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt.
Allein dieser Zusammenhang ist erfahrungsgemäß nur wenigen bekannt. Zusätzlich muss zwischen einer Straftat und
einer Ordnungswidrigkeit unterschieden werden.
Auch wenn im Umgang mit Flurförderzeugen Straftaten begangen werden können, ist nicht jeder Fehler (bspw. den
Sicherheitsgurt nicht zu benutzen) direkt eine Straftat.
Oft ist es lediglich eine Ordnungswidrigkeit, wobei Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften mit Geldbußen
(nicht Geldstrafen!) von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Aber Vorsicht! Die nachfolgende Auflistung beinhaltet nur Ordnungswidrigkeiten, die durch die DGUV
Vorschrift 68
festgelegt sind. Es gibt allerdings weitere Vorschriften (beispielsweise die Straßenverkehrs-Ordnung), in
denen
Ordnungswidrigkeiten
festgelegt sind, die entweder direkt oder auch indirekt im Zusammenhang mit Flurförderzeugen angewendet
werden.
Unternehmer handeln ordnungswidrig, wenn sie:
- Flurförderzeuge (Ffz) erstmals in Betrieb nehmen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind,
- keine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache erstellen,
- die Betriebsanweisung nicht an geeigneter Stelle bekannt machen,
- selbstständig steuernde Bedienende für Ffz mit Fahrersitz oder Fahrerstand einsetzen,
die die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllen:
- mindestens 18 Jahre alt,
- geeignet und ausgebildet und
- Nachweis der Befähigung,
- Bedienende ohne schriftliche Beauftragung einsetzen, auch wenn diese die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen,
- Bedienende für Mitgänger-Flurförderzeugen einsetzen, die nicht geeignet sind oder in die Handhabung des Ffz nicht unterwiesen wurden,
- Mängel vor dem Weiterbetrieb nicht beheben oder beheben lassen, die die Sicherheit des Ffz beeinträchtigen,
- nicht dafür sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen,
- in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor einsetzt, obwohl von diesen eine Brandgefahr ausgeht,
- in explosionsgefährdeten Bereichen nicht explosionsgeschützte Flurförderzeuge einsetzt,
- nicht dafür sorgen, dass mit Flurförderzeugen nur Anhänger verfahren werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann,
- die für den Einsatzort zulässige Anhängelast nicht feststellen oder den Bedienenden nicht bekanntgeben,
- sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb zulässig sein soll, keine Flurförderzeuge zur Verfügung stellen, die hierfür mit besonderen Sitz- oder Standplätzen sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet sind,
- Flurförderzeuge für die Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen einsetzen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 16 km/h überschreitet,
- die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen nicht in der Betriebsanweisung regeln,
- usw.
- ohne Beauftragung Ffz steuern,
- unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz eines Ffz Instandsetzungsarbeiten durchführen, ohne dass das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist,
- Ffz oder deren Anhänger überlasten,
- Ffz oder deren Anhänger so beladen, dass die Last herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann,
- Kleinteile, die auf den Bedienenden herabfallen können, ohne Lastschutzgitter transportieren,
- außer zum Aufnahmen und Absetzen einer Last mit höher als bodenfrei angehobenem Lastaufnahmemittel oder höher als bodenfrei angehobener Last fahren,
- die Last beim Befahren von Steigungen oder Gefällen nicht bergseitig führen,
- den Hubmast außer zum Aufnehmen oder Absetzen einer Last nach vorne neigen,
- nicht ordnungsgemäß verpackte, verschobene oder beschädigte Last stapeln oder auf höher gelegene Stellen absetzen,
- Last über 1,80m aufnehmen oder absetzen, ohne dass das Ffz mit einem Schutzdach ausgerüstet ist,
- Lasten in Verkehrs- und Fluchtwegen, vor Sicherheitseinrichtungen oder vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit zugänglich sein müssen, abstellen,
- Ffz im vom Unternehmer nicht freigegebenen Aufzügen befördern,
- Ffz in nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb befördern, ohne sicherzustellen, dass das Ffz einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann,
- vor dem Verlassen des Ffz nicht dafür sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben,
- bei Verlassen des Ffz nicht dafür Sorge tragen, dass:
- die Feststellbremse betätigt,
- das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung gefahren,
- bei Ffz mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten geneigt,
- der Antriebsmotor abgestellt und
- das Ffz gegen unbefugte Benutzung gesichert ist,
- Ffz auf geneigten Flächen abstellen,
- das Ffz nicht von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern,
- sich aus Bereichen, in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, nicht fernhalten,
- bei nicht-stillstehenden Ffz auf- oder absteigen,
- sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten,
- das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, es dafür aber nicht eingerichtet ist,
- auf dem Ffz mitfahren, es dafür aber nicht eingerichtet ist,
- Fahrzeuge mit Flurförderzeugen be- oder entladen, wenn das Fahrzeug nicht gegen Rollen oder erforderlichenfalls nicht gegen Kippen gesichert ist,
- auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz mehr als die zulässige Zahl von Personen mitfahren,
- mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten betreten und die Palette nicht gegen Verschieben und Kippen gesichert ist
- angehobene Paletten ohne Absturzsicherungen betreten und Absturzgefahr besteht,
- sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes nicht vergewissern, dass das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist,
- die zulässige Anhängelast überschreiten,
- sich vor Fahrtbeginn nicht vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß gekuppelt sind,
- auf Flurförderzeugen mitfahren, die den Anforderungen nicht entsprechen,
- auf Flurförderzeugen mitfahren, die nicht durch das Unternehmen für das Mitfahren zur Verfügung gestellt sind,
- als Fahrende anfahren, obwohl die mitzunehmenden Versicherten die bestimmungsgemäß vorgesehenen Plätze noch nicht eingenommen haben,
- als Mitfahrende die Haltegriffe nicht benutzen,
- usw.